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Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Ulm-Wiblingen / Argenton sur Creuse
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Städtepartnerschaftsverein Ulm-Wiblingen / Argenton sur Creuse” und hat seinen Sitz in Ulm-WIblingen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus mit den Bürgern anderer Staaten zu pflegen, welche gleichfalls die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demokratische Grundordnung im innerstaatlichen sowie die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene unterstützen. Vornehmlich mit der französischen Stadt Argenton sur Creuse sind die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und weiterzuführen.

Zu diesem Zweck werden insbesondere der Jugend- und Kulturaustausch, der Austausch zwischen den Vereinen und andere geeignete Maßnahmen gefördert.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
 

§ 4 Beitrag

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im EInzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.
 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Jahresende mit vierwöchiger Kündigungsfrist,

  2. den Tod,

  3. den Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr - möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres - ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet sowie die geplanten Aufgaben im laufenden Jahr vorgetragen werden. Die Mitgliederversammlung hat in zweijährigem Rhythmus über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden und die Neuwahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Sie befindet auch über Beitragshöhe, Verwendung der Mittel, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mit Angabe der Tagesordnung schriftlich. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, dem Kassierer, Schriftführer und bis zu vier Beisitzern zusammen. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, der Gründungsvorstand nur bis zur ersten Mitgliederversammlung. Dem Vorstand des Städtepartnerschaftsvereins soll mindestens ein Mitglied des Vorstands des Wiblinger Bürgerausschusses angehören. Zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich einzuladen, die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem Vorsitzenden obliegen. Der erste und der zweite Vorsitzende sind gemäß § 26 BGB jeweils alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag zur Auflösung muss mit mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Kommt in der ersten Versammlung die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen bei der zur Beschlussfassung nur eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ulm, die es ausschließlich für Zwecke des Jugend- und Kulturaustausches zu verwenden hat.
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausgegangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 11.10.1989 angenommen worden. Sie wird mit Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam.